3. Februar 2026

Steuernews Februar 2026


1. Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel

Der Ministerrat hat Ende Jänner 2026 beschlossen, die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 von 10 % auf 4,9 % zu senken. Ziel ist die Entlastung der Bevölkerung bei regelmäßig konsumierten Lebensmitteln.

Begünstigte Produkte (Auswahl):

  • Grundnahrungsmittel wie Brot, Mehl, Milch, Joghurt, Butter, Eier
  • Reis, Nudeln, Gebäck
  • Gemüse (z. B. Tomaten, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Kürbis, Spinat)
  • Obst wie Äpfel, Birnen, Zwetschken, Marillen

Nicht umfasst sind u. a. Fleisch- und Wurstwaren sowie Beerenobst (z. B. Erdbeeren), vor allem aus budgetären Gründen.

Begleitend plant die Regierung:

  • Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken, um faire Preise sicherzustellen
  • Reformen der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften
  • Im Energiebereich: Maßnahmen gegen hohe Spritpreise, Industriestromabsicherung 2026–2029 sowie die Aufhebung des Carbon-Capture-Storage-Verbots
  • Perspektivisch: Senkung der Lohnnebenkosten, zunächst allgemein, später stufenweise über den Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %)

2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 – wichtige Änderungen ab 2026

Das BMF hat im Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 veröffentlicht. Darin werden gesetzliche Neuerungen und Judikatur eingearbeitet.

a) Sachbezug bei Arbeitgeberdarlehen

  • Freigrenze: Bis 7.300 € kein Sachbezug
  • Referenzzinssatz 2026: 3 % (vorher 4,5 %)
  • Gilt für variable, fixe und unverzinsliche Darlehen
  • Wechsel von variablem zu fixem Zinssatz gilt steuerlich als neuer Darlehensvertrag

b) Verkehrsabsetzbetrag

  • Verkehrsabsetzbetrag ab 2026: 496 € jährlich
  • Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (bei Pendlerpauschale): 853 €
  • Zuschlag bis zu 804 €, abhängig vom Einkommen
  • Einschleifregelungen bei bestimmten Einkommensgrenzen

c) Absetzbeträge 2026 (Auswahl)

  • Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag:
    • 1 Kind: 612 €
    • 2 Kinder: 828 €
    • 3 Kinder: 1.101 €
  • Kinderabsetzbetrag: 70,90 € monatlich
  • Mehrkindzuschlag: 24,40 € monatlich
  • Pensionistenabsetzbetrag: bis 1.020 €, erhöhter PAB bis 1.502 €

d) Sachbezugswerte für Wohnraum

  • Richtwerte pro m² bleiben 2026 unverändert
  • Abhängig vom Bundesland (z. B. Wien 6,67 €, Vorarlberg 10,25 €)
  • Relevant bei kostenloser oder verbilligter Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber

3. Meldepflichten bis Ende Februar 2026

a) Meldung bestimmter Zahlungen aus 2025 (§ 109a EStG)

  • Betrifft Zahlungen an Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses (z. B. Vortragende, Aufsichtsräte)
  • Elektronische Meldung (ELDA oder Statistik Austria)
  • Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen

b) Meldung von Auslandszahlungen (§ 109b EStG)

  • Gilt für bestimmte Leistungen im Ausland
  • Bei vorsätzlicher Nichtmeldung: Geldstrafe bis 20.000 €
  • Keine Meldepflicht bei Zahlungen unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer

4. Elektrofahrzeuge: Kostenersatz für Laden

  • Steuerfreier Kostenersatz 2026: 32,806 Cent/kWh
  • Voraussetzung: eindeutige, nachweisbare Zuordnung zum arbeitgebereigenen E-Fahrzeug
  • Die frühere Pauschale von 30 € pro Monat ohne Nachweis ist seit 2026 nicht mehr zulässig

5. Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2026

Die monatlichen Regelbedarfsätze (relevant u. a. für den Unterhaltsabsetzbetrag) wurden erhöht:

  • 0–5 Jahre: 360 €
  • 6–9 Jahre: 460 €
  • 10–14 Jahre: 560 €
  • 15–19 Jahre: 700 €
  • ab 20 Jahre: 800 €

Wichtig: Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur zu, wenn der Unterhalt tatsächlich und vollständig geleistet wird – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt (laut BFG-Judikatur).


6. Spendenmeldungen

  • Spendenbegünstigte Organisationen müssen die im Jahr 2025 erhaltenen Spenden bis Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden
  • Spender können die gemeldeten Beträge in FinanzOnline einsehen
  • Ohne korrekte Daten (Name + Geburtsdatum) ist grundsätzlich keine steuerliche Berücksichtigung möglich

7. Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026

Der Jahreslohnzettel (L 16) muss ab 2026 zusätzliche Angaben enthalten, u. a.:

  • Trennung von Geld- und Sachbezügen
  • Anschaffungskosten und Sachbezugsprozentsatz von Firmen-Kfz
  • Kosten für Wallboxen
  • Essensbons
  • Steuerfreie Zuschläge (SEG/SFN)

8. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sport

  • Steuerfrei bis 120 € pro Einsatztag, max. 720 € pro Monat
  • Gilt für Sportler, Schiedsrichter und bestimmte Sportbetreuer
  • Meldepflicht bis Ende Februar 2026 mittels Formular L 19
  • Keine Meldepflicht bei selbständigen Einkünften

Weitere News