1. Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel
Der Ministerrat hat Ende Jänner 2026 beschlossen, die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 von 10 % auf 4,9 % zu senken. Ziel ist die Entlastung der Bevölkerung bei regelmäßig konsumierten Lebensmitteln.
Begünstigte Produkte (Auswahl):
- Grundnahrungsmittel wie Brot, Mehl, Milch, Joghurt, Butter, Eier
- Reis, Nudeln, Gebäck
- Gemüse (z. B. Tomaten, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Kürbis, Spinat)
- Obst wie Äpfel, Birnen, Zwetschken, Marillen
Nicht umfasst sind u. a. Fleisch- und Wurstwaren sowie Beerenobst (z. B. Erdbeeren), vor allem aus budgetären Gründen.
Begleitend plant die Regierung:
- Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken, um faire Preise sicherzustellen
- Reformen der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften
- Im Energiebereich: Maßnahmen gegen hohe Spritpreise, Industriestromabsicherung 2026–2029 sowie die Aufhebung des Carbon-Capture-Storage-Verbots
- Perspektivisch: Senkung der Lohnnebenkosten, zunächst allgemein, später stufenweise über den Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %)
2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 – wichtige Änderungen ab 2026
Das BMF hat im Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 veröffentlicht. Darin werden gesetzliche Neuerungen und Judikatur eingearbeitet.
a) Sachbezug bei Arbeitgeberdarlehen
- Freigrenze: Bis 7.300 € kein Sachbezug
- Referenzzinssatz 2026: 3 % (vorher 4,5 %)
- Gilt für variable, fixe und unverzinsliche Darlehen
- Wechsel von variablem zu fixem Zinssatz gilt steuerlich als neuer Darlehensvertrag
b) Verkehrsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag ab 2026: 496 € jährlich
- Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (bei Pendlerpauschale): 853 €
- Zuschlag bis zu 804 €, abhängig vom Einkommen
- Einschleifregelungen bei bestimmten Einkommensgrenzen
c) Absetzbeträge 2026 (Auswahl)
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag:
- 1 Kind: 612 €
- 2 Kinder: 828 €
- 3 Kinder: 1.101 €
- Kinderabsetzbetrag: 70,90 € monatlich
- Mehrkindzuschlag: 24,40 € monatlich
- Pensionistenabsetzbetrag: bis 1.020 €, erhöhter PAB bis 1.502 €
d) Sachbezugswerte für Wohnraum
- Richtwerte pro m² bleiben 2026 unverändert
- Abhängig vom Bundesland (z. B. Wien 6,67 €, Vorarlberg 10,25 €)
- Relevant bei kostenloser oder verbilligter Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber
3. Meldepflichten bis Ende Februar 2026
a) Meldung bestimmter Zahlungen aus 2025 (§ 109a EStG)
- Betrifft Zahlungen an Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses (z. B. Vortragende, Aufsichtsräte)
- Elektronische Meldung (ELDA oder Statistik Austria)
- Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen
b) Meldung von Auslandszahlungen (§ 109b EStG)
- Gilt für bestimmte Leistungen im Ausland
- Bei vorsätzlicher Nichtmeldung: Geldstrafe bis 20.000 €
- Keine Meldepflicht bei Zahlungen unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer
4. Elektrofahrzeuge: Kostenersatz für Laden
- Steuerfreier Kostenersatz 2026: 32,806 Cent/kWh
- Voraussetzung: eindeutige, nachweisbare Zuordnung zum arbeitgebereigenen E-Fahrzeug
- Die frühere Pauschale von 30 € pro Monat ohne Nachweis ist seit 2026 nicht mehr zulässig
5. Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2026
Die monatlichen Regelbedarfsätze (relevant u. a. für den Unterhaltsabsetzbetrag) wurden erhöht:
- 0–5 Jahre: 360 €
- 6–9 Jahre: 460 €
- 10–14 Jahre: 560 €
- 15–19 Jahre: 700 €
- ab 20 Jahre: 800 €
Wichtig: Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur zu, wenn der Unterhalt tatsächlich und vollständig geleistet wird – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt (laut BFG-Judikatur).
6. Spendenmeldungen
- Spendenbegünstigte Organisationen müssen die im Jahr 2025 erhaltenen Spenden bis Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden
- Spender können die gemeldeten Beträge in FinanzOnline einsehen
- Ohne korrekte Daten (Name + Geburtsdatum) ist grundsätzlich keine steuerliche Berücksichtigung möglich
7. Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026
Der Jahreslohnzettel (L 16) muss ab 2026 zusätzliche Angaben enthalten, u. a.:
- Trennung von Geld- und Sachbezügen
- Anschaffungskosten und Sachbezugsprozentsatz von Firmen-Kfz
- Kosten für Wallboxen
- Essensbons
- Steuerfreie Zuschläge (SEG/SFN)
8. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sport
- Steuerfrei bis 120 € pro Einsatztag, max. 720 € pro Monat
- Gilt für Sportler, Schiedsrichter und bestimmte Sportbetreuer
- Meldepflicht bis Ende Februar 2026 mittels Formular L 19
- Keine Meldepflicht bei selbständigen Einkünften


