1. Dezember 2025

Steuer- und wirtschaftsrechtliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen im österreichischen Steuer- und Wirtschaftsrecht bevor. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 zu. Diese sieht insbesondere eine teilweise Abgeltung der kalten Progression vor, indem wesentliche Tarifstufen der Einkommensteuer sowie Absetzbeträge automatisch an zwei Drittel der Inflationsrate angepasst werden. Der Spitzensteuersatz von 55 % bleibt von einer inflationsbedingten Anpassung ausgenommen.

Darüber hinaus enthält die Regierungsvorlage mehrere materiell-rechtliche Klarstellungen. Hervorzuheben sind Erleichterungen bei der steuerneutralen Rückführung von Wertpapieren aus ausländischen Depots, sofern die erforderlichen Informationen fristgerecht an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Weiters wird die bisherige Verwaltungspraxis zur Besteuerung von Renten aus Personen-Risikoversicherungen gesetzlich verankert, wodurch eine Steuerpflicht erst ab Überschreiten des Rentenbarwerts eintritt. Auch im Bereich der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der objektbezogenen Betrachtungsweise bei entgeltlichen Übertragungen.

Mit dem ebenfalls geplanten Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 sollen bestehende Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt und die Durchsetzung des Abgabenrechts verschärft werden. Vorgesehen sind unter anderem der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei der Vermietung von Luxusimmobilien, neue finanzstrafrechtliche Tatbestände im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verlusten sowie eine Ausweitung der Auftraggeberhaftung im Baubereich, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen. Diese Maßnahmen können erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Im lohnsteuerlichen Bereich bleibt die Mitarbeiterprämie 2025 relevant. Arbeitgeber können im Jahr 2025 zusätzliche Zahlungen bis zu EUR 1.000 je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei gewähren, sofern diese aus sachlichen, betrieblichen Gründen erfolgen und nicht an die Stelle bisher üblicher Entgeltbestandteile treten. Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen sind dabei weiterhin zu beachten. Ab 1. Jänner 2026 tritt zudem die neue Weiterbildungszeit als Nachfolgemodell zur Bildungskarenz in Kraft. Diese ist mit erhöhten zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen, erweiterten Nachweispflichten sowie einer teilweisen Kostenbeteiligung des Arbeitgebers verbunden.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Ausweitung der Tabaksteuer auf neuartige Nikotinprodukte, die schrittweise Umstellung auf elektronische Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern sowie die Autobahnvignette 2026, die letztmals in Form einer Klebevignette ausgegeben wird.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung dieser Neuerungen sowie bei der Beurteilung ihrer konkreten Auswirkungen auf Ihre unternehmerische oder private Situation und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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